Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mittel
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung Beschlussfassung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 15 Auflösung des Vereins 7
Präambel
Der Landkreis Landsberg am Lech gehört zu den Landkreisen in Deutschland, in denen für Opfer von Gewalt gegen Frauen einige wenige strukturierte Hilfsangebote zur Verfügung stehen.
Der seit 2019 tätige Initiativkreis Frauenhaus in Landsberg soll in einem Verein institutionalisiert werden mit dem Titel „Initiativkreis Frauenhaus und Gewaltschutz Landkreis Landsberg“ um gemeinsam mit anderen Institutionen, wie zum Beispiel dem Landratsamt oder dem WEISSEN RING, eine bessere Hilfs- und Versorgungslage zu schaffen.
Leitlinie und Handlungsgrundlage des Vereins ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen („Istanbul Konvention“ 2011), die seit 2018 in Deutschland gilt.
Ziel des Vereins ist die Errichtung eines Frauenhauses im Landkreis Landsberg zu unterstützen um ein Schutzangebot für Frauen und Kinder, die von Gewalt betroffen sind, zu schaffen. Neben dem Schaffen von Schutzräumen, sind Aufklärung, Beratung und rechtliche Maßnahmen zum Opferschutz auszubauen. Weitere Ziele sind die Information, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Problem der von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern im Landkreis Landsberg am Lech.
Der Verein bietet allen interessierten Bürger: innen, Firmen und Vereinen die Möglichkeit zur aktiven Unterstützung und Mitgestaltung.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Initiativkreis Frauenhaus Landsberg e.V.“ und
wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2 Vereinszweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung und Schaffung eines Frauenhauses und Hilfsangebote für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder im Sinne der Istanbul Konvention (2011) im Landkreis Landsberg am Lech, sowie die Umsetzung rechtlicher Maßnahmen zum Gewaltschutz.
2. Der Verein setzt sich insbesondere für folgende Aufgaben ein:
a. Aufbau von Netzwerken und Kooperation mit weiteren Unterstützer: innen
b. Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildungsangebote
c. AkquisevonFördergeldernundSpenden
d. Finden von Trägern und Stiftungen und im Bedarfsfall die Übernahme der Trägerschaft eines Frauenhauses und gegebenenfalls dazugehörige Beratungsangebote.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Vorstand kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder im Einzelfall für ihre Tätigkeiten eine Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG erhalten. Wenn die Wirtschaftslage es zulässt, ist die Auszahlung der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) und die Auszahlung der Übungsleiterpauschale gemäß §3 Nr. 26 EStG möglich.
- Den Organen des Vereins werden notwendige Auslagen gegen Nachweis erstattet.
§ 4 Mittel
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Geld- und Sachspenden
c. ÖffentlicheMittel
d. Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen und Werbeaktionen e. Sonstigen
Zuwendungen
2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Ordentliche und fördernde Mitglieder haben aktives Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich. Es soll Namen und Anschrift, sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und Beruf enthalten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu machen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen z.B. Nichteinhaltung der Beitragspflicht verstößt. Über den Einspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. die Wahl des Vorstandes, die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
d. Wahl des oder der Kassenprüfer
e. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages
f. Satzungsänderungen
g. Auflösung des Vereins
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email, soweit eine Adresse vorhanden ist, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Im Bedarfsfall kann eine Mitgliederversammlung online erfolgen.
§ 9 Mitgliederversammlung Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes ist jedoch eine Mehrheit der Anwesenden von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso zur Auflösung des Vereins erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der/dem Versammlungsleiter: in und von der/dem Schriftführer: in zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht aufzulegen.
- Über Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich oder per Email unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 5, 6 und 7 entsprechend.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer: in, der/dem Schriftführer: in und Beisitzer: innen. Die Anzahl der Beisitzer: innen legt die Versammlung fest.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende und die Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d. Einberufung eines Fachbeirates
e. Öffentlichkeitsarbeit
f. Die Anstellung von notwendigem Personal für den Verein
g. Die Beschlussfassung über die Auszahlung der Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gemäß §3 Nr. 26a EStG und gemäß §3 Nr. 26 EStG
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstands erfolgt bei der Mitgliederversammlung. Eine geheime, schriftliche Wahl erfolgt, wenn mindestens ein Mitglied dies wünscht.
- Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtsperiode setzt die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus.
§14 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende, bei deren Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende
4. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
5. Im Protokoll sind ferner festzuhalten:
a. die Tagesordnung
b. Ort und Zeit der Vorstandssitzung
c. die Namen der Sitzungsteilnehmer:innen
d. die Abstimmugsergebnisse in Zahlen
e. Das Protokoll ist von der/dem Sitzungsleiter:in zu unterzeichnen
6. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich nur in Vorstandsitzungen gefasst werden. In Ausnahmefällen können Beschlüsse digital und Datengeschützt gefasst werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an eine karitative Einrichtung im Landkreis Landsberg am Lech, die im Sinne des Vereinszwecks arbeitet. Die Entscheidung darüber obliegt der Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Nr. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Landsberg am Lech, den 26.03.2024

